Statuten

1. Name, Dauer

Unter dem Namen Pro Single Schweiz besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2. Zweck

Der Verein fördert die rechtliche, soziale und gesellschaftliche Anerkennung der Singles in der Schweiz und engagiert sich gegen ihre Diskriminierung. Als Singles verstehen wir unverheiratete Alleinlebende und Alleinstehende.

Der Verein versteht sich als Kompetenzzentrum für Singles in der Schweiz: Er erarbeitet Grundlagen zur Situation der Singles bezüglich Sozialversicherungen, Steuern und Gebühren, Erbrecht und Wohnsituation. Insbesondere untersucht der Verein die Stellung der Singles im Vergleich zu Verheirateten, eingetragenen Partnerschaften und Konkubinatspaaren und stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit sowie der Politik auf allen Stufen (Gemeinden, Kantone und Bund) zur Verfügung.

Durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf die Lebensumstände von Singles trägt der Verein zu deren Akzeptanz und zum Abbau von Vorurteilen bei.

Folgende Handlungsmittel dienen der Erreichung der Vereinsziele:

  • Erarbeitung von Grundlagen zur Situation der Singles
  • Sammlung und Auswertung von Dokumentationsmaterial
  • Beteiligung an politischen Prozessen (insbesondere an Vernehmlassungs- und parlamentarischen Verfahren)
  • Zusammenarbeit mit Organisationen, die die Vereinsziele unterstützen oder ähnliche Ziele verfolgen
  • Anbieten von Plattformen für den Austausch
  • Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein erbringt seine Leistungen unabhängig von einer Mitgliedschaft.

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern (natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts) sowie Fördermitgliedern. Die Mitgliedschaft steht allen offen, die die Vereinsziele unterstützen.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch durch Beschluss des Vorstandes. Durch seinen Beitritt anerkennt jedes Mitglied die Vereinsstatuten. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

Jedes Mitglied kann auf das Ende eines Kalenderjahres mit entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vom Vorstand angehört zu werden.

4. Finanzielles

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Einzel-, Kollektiv- und Fördermitglieder
  • Spenden, Legaten und Vermächtnissen
  • weiteren Zuwendungen

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

5. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Revisionsstelle

5a Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres an einem vom Vorstand bestimmten Ort statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte wünscht oder wenn eine ordentliche Generalversammlung dies beschliesst.

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten sowie der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jedes Einzel- und Kollektivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist zulässig: Sie kann durch ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht für ein weiteres Mitglied ausgeübt werden. Fördermitglieder haben keine Stimme.

Traktandierungs-Anträge einzelner Mitglieder an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 3 Monate vor der nächsten Generalversammlung zur Vorberatung einzureichen.

Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, für Wahlen mit mehreren Kandidatinnen/Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.

Anträge zu Statutenrevisionen oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

5b Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf eine dreijährige Amtsdauer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Er kann einen Teil seiner Aufgaben im Rahmen eines Organisationsreglements an einen Arbeitsausschuss oder die Geschäftsstelle delegieren.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Es gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem schriftlichen Weg (auch E-Mail) erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Schriftliche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden, die im Rahmen des Budgets vertretbar ist.

5c Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die vom Vorstand bezeichnet wird und diesem für ihre Tätigkeit verantwortlich ist.

5d Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt auf drei Jahre eine Revisionsstelle zur Überprüfung der Rechnungsführung. Diese hat dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung zu erstatten.

6. Auflösung des Vereins

Eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit – mit Zweidrittels-mehrheit – die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand des Vereins statt, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind zwingend einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statuten

  • beschlossen an der Gründungsversammlung vom 30.8.1975 in Olten
  • revidiert an der GV vom 5.4.1986 in Zofingen
  • revidiert an der GV vom 22.4.1989 in Zürich
  • revidiert an der GV vom 29.4.1995 in St. Gallen
  • revidiert an der GV vom 5.6.1999 in Zürich
  • revidiert an der GV vom 6.5.2000 in Zofingen
  • revidiert an der GV vom 12.4.2008 in Zürich
  • revidiert an der GV vom 10.4.2014 in Zürich
  • revidiert an der GV vom 28.8.2021 in Zürich

Zürich, 28. August 2021

Präsidentin / Geschäftsführerin
Sylvia Locher

Vorstand
Marie-Therese Borer