Altersvorsorge 2020

Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 2013

Stellungnahme der AUF zur Botschaft des Bundesrates

Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 2013

Referenzalter für den Altersrücktritt

Wir sind mit dem Referenzalter von 65 für Frauen und Männer einverstanden.

Flexibilisierung

Wir sind damit einverstanden, dass Personen mit tiefen und mittleren Einkommen, die bereits mit 18, 19 und 20 Jahren AHV Beträge bezahlt haben, ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können. Wir bevorzugen die Variante ohne reduzierte Kürzung.

Teilrente

Im Prinzip sind wir damit einverstanden, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Allerdings wird es nicht ganz einfach sein, ein korrektes Rechnungsmodell zu entwickeln (was passiert z.B., wenn jemand mit 62 anfängt zu flexibilisieren und dann seine Meinung ändert?).

BVG-Mindestumwandlungssatz

Die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes ist die allerletzte Option. Bevor diese Variante in Betracht gezogen wird, sollten Kürzungen bei den Leistungen für Hinterlassene (z.B. Witwenrenten) geprüft werden.

Senkung des Koordinationsabzugs

Dem stimmen wir zu – mehr noch. Diese Senkung ist zwingend notwendig.

Eintritt in die Pensionskasse

Es wäre begrüssenswert, den Eintritt in die Pensionskasse mit dem Eintritt ins Berufsleben gleichzusetzen.

Hinterlassenenleistungen

Bei der AHV: Die Erhöhung der Waisenrentenunterstützen wir, die Witwenrenten sollten gleich gehandhabt werden wie die Witwerrente (d.h. ein Witwer erhält so lange eine Rente bis die Kinder 18 Jahre alt sind). Es sind entsprechende Übergangslösungen zu erarbeiten. Ziel soll sein, dass jede Person, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht ihre eigene Altersrente erwirtschaftet. Dies geschieht einerseits mit der eigenen Erwerbstätigkeit und andererseits mit den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Kinderrente: Diese soll für AHV-Rentner abgeschafft werden. Sie ist überflüssig, da davon ausgegangen werden kann, dass die Mütter dieser minderjährigen Kinder in der Regel erheblich jünger sind als die bereits AHV-berechtigten Väter und deshalb noch im Erwerbsleben stehen.

Zuschlag von 20% für Witwen im Pensionsalter: Für Witwen mit einer angemessenen Rente kann dieser Zuschlag gestrichen werden. Aus Gründen der  Gleichstellung aller Zivilstände soll dieser Zuschlag von 20% auf alle Alleinstehenden ausgedehnt werden, sofern sie eine niedrige Rente beziehen. Begründung: Gemäss neuester EL-Statistik sind 86% der Alleinstehenden auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Personen Ledige oder ehemals Verheiratete ohne Ansprüche auf Rentenleistungen aus der früheren Ehe sind. Dies umso mehr, als nur 12.2% der ledigen Frauen und 13.2% der ledigen Männer die maximale AHV-Vollrente beziehen.

Beim BVG: Wer keine Hinterlassenenrente auslösen kann (z.B. unverheiratete, kinderlose, nicht in Partnerschaft lebende Personen) sollten von einer  versicherungstechnischen Kompensation profitieren, z.B. in Form einer höheren Rente. Ausserdem soll das selbst angesparte Vermögen in der Pensionskasse von allen Beitragsleistenden an Personen ihrer Wahl (d.h. nicht nur Ehepartner, Konkubinatspartner, Eltern und Kinder) vererbt werden können. Die aktuelle Lösung der meisten Pensionskassen stellt eine Diskriminierung aller Alleinstehenden ohne „Anhang“ dar.

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