Vernehmlassung zur «Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Revision)»

Pro Single Schweiz, 14. März 2020

Stellungnahme von Pro Single Schweiz an das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI).

1. Grundsätzliches

Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich verändert. Dieser Tatsache gilt es Rechnung zu tragen. Wir beantragen, bestehende Anspruchsberechtigungen zu überprüfen anstatt den Leistungskatalog laufend auszubauen. Die systemwidrige Umverteilung in der 2. Säule muss gestoppt werden. Kompensationsleistungen dürfen nicht auf Kosten der berufstätigen Bevölkerung und der zukünftigen Generationen erfolgen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Reform der beruflichen Vorsorge führt zu grossen Mehrkosten.

In diesem Sinne lehnen wir den von den nationalen Dachverbänden Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) sowie Travail.Suisse ausgearbeiteten Lösungsvorschlag ab.

2.  Umwandlungssatz 6.8%

Wir befürworten die Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0%.

3. Einführung einer neuen Prämienart zur Finanzierung der Leistungsgarantie

Das BVG ist nach dem Einlageprinzip konzipiert. Wir lehnen die Einführung einer systemfremden Umverteilung ab. Die Alleinstehenden beteiligen sich bereits heute überproportional an der Finanzierung der Pensionskassen. Sie  können weniger Leistungen auslösen als Eheleute oder Konkubinatspaare, obwohl sie die gleichen Beiträge leisten müssen.
Die Einführung einer neuen Prämienart ist auch im Hinblick auf die kommende Belastung der jüngeren Generation nicht tragbar.

3. Rentenzuschlag

Tiefe Renten sind einerseits eine Folge von tiefen Löhnen, andererseits hängen sie direkt mit niedrigen Arbeitspensen zusammen. Teilzeit arbeiten vor allem Ehefrauen und Mütter, wenn sie sich der Erziehung ihrer Kinder und dem Haushalt widmen. Der Erziehungsarbeit wird mit der Erziehungsgutschrift bei der AHV Rechnung getragen. Da die Aufteilung der Erwerbs-/Familienarbeit während und nach der Kinderphase eine private Vereinbarung zwischen den Eheleuten ist, kann im Nachhinein kaum festgestellt werden, ob die geringe Berufstätigkeit der Ehefrau gewollt war oder nicht. Oft kehren Mütter nach der Kinderphase nicht ins Berufsleben zurück, weil das Einkommen durch den Partner gesichert ist. Die Einführung eines neuen Giesskannenprinzips wäre in diesem Fall kontraproduktiv. Es wäre unzumutbar, wenn Alleinstehende noch eine zusätzliche Prämie mitfinanzieren müssten, weil sie jetzt schon hohe Solidaritätsleistungen zugunsten anderer Lebensentwürfe erbringen.

4. Koordinationsabzug

Wir sagen Ja zur Abschaffung des Koordinationsabzugs. Somit erhielten auch teilzeitlich arbeitende Frauen und Männer die Gelegenheit, ihre Rente aus der beruflichen Vorsorge (BVG) auf das höchstmögliche Niveau zu erhöhen.

5. Altersgutschriften

Die altersabhängige Staffelung der Altersgutschriftansätze soll abgeschafft werden. Auf diese Weise erhöhen sich die Chancen für über 55-Jährige auf dem Arbeitsmarkt.

Das Eintrittsalter für die zweite Säule soll demjenigen der AHV angepasst werden. Mehr Beitragsjahre bedeuten eine höhere Rente und wirken sich positiv aus.

6. Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen

Diese Zuschüsse können aufgehoben werden.

7. Hinterlassenenleistungen

Pro Single Schweiz fordert, Relikte aus alten Zeiten dringend zu revidieren:

1. Die Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente an eine erwachsene Person soll an die gleichzeitige Leistung einer Erziehungs-/Betreuungsaufgabe gekoppelt sein und für Mann und Frau einheitlich gehandhabt werden. Eine Rente soll nur ausbezahlt werden, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Volljährige Kinder sind nicht mehr auf Tagesbetreuung durch einen Elternteil angewiesen. Als Kompensation für die eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit während der Kinderphase werden Erziehungs-/Betreuungs-gutschriften auf dem individuellen AHV-Konto gutgeschrieben.

2. Kinderrenten als Zuschlag zur Altersrente sind nicht mehr vertretbar. Wenn ein Altersrentner Vater wird, darf davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Kindes noch im erwerbsfähigen Alter ist und ein Einkommen inkl. Kinderzulagen generieren kann, zusätzlich zur AHV- und Pensionskassen-Rente des Ehemannes. Wenn es sich ein Paar leisten kann und auf Einkommen aus Berufstätigkeit verzichtet, ist das eine private Entscheidung, die nicht von der Allgemeinheit finanziell unterstützt werden soll.

3. Verfügungsberechtigung für alle gleich: Gemäss BVG Art. 19 2 hat der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen für eine Witwer- resp. Witwenrente erfüllt, Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Wir fordern, dass jede Person, unabhängig von Zivilstand und Wohnform, frei über diesen Betrag verfügen kann. Denn jedes Jahr bilden sich in den Pensionskassen 500 Millionen bis zu einer Milliarde Franken «freiwerdendes Vorsorgekapital» aus Beiträgen von Alleinstehenden ohne Kinder. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt die Alleinstehenden massiv.

9. Tarifierung

Es gibt bereits heute Pensionskassen, die den Versicherten die Möglichkeit bieten, bei der Pensio-nierung zwischen einer höheren Altersrente oder einer höheren allfälligen Witwen- respektive Witwerrente zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit ist spätestens 20 Jahre vor der geplanten Pensionierung für alle Versicherten einzuführen. Alleinstehende würden auf diese Weise wenigstens ab der zweiten Lebenshälfte nicht mehr gezwungen, Paargemeinschaften quer zu subventionieren.

10. Referenzalter

Für die Pensionierung soll das Referenzalter für Männer und Frauen gleich sein und an die Lebenserwartung gekoppelt werden.

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